"Da, wo es wehtut, kann man nicht wegsehen."
"Sprichwort aus Äthiopien
   
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SATZUNG DES VEREINS „Menschenrechte am Horn von Afrika (MRHA) e.V.“
english version

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Menschenrechte am Horn von Afrika (MRHA) e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Hermannsburg, Drosselweg 6.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff)
in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist es

- sich gemäß der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen für die vollständige Wahrung der Menschenrechte einzusetzen,
- Menschenrechtsverletzungen am Horn von Afrika aufzudecken
und zu dokumentieren,
- die Öffentlichkeit zu unterrichten und
- die Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsgruppen und Menschenrechtsorganisationen, zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch
- die Beschaffung von Informationen über die Menschenrechtslage
am Horn von Afrika,
- die Information der Öffentlichkeit über Menschenrechtsverletzungen,
- die Leistung von Rechtsberatung und Rechtsbeistand in Einzelfällen,
soweit es im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins liegt,
- die Förderung von Gruppen- und Einzelinitiativen, die den Zielen
des Vereins entsprechen,
- die Gewinnung von freiwilligen MitarbeiterInnen,
- den Aufbau eines Förderkreises,
- die Ausrichtung von Informations- und Bildungsangeboten zu Menschenrechtsfragen und
- die Kooperation mit anderen Organisationen, die sich ähnlichen Zielen verpflichtet wissen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt.

(2) Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.

(5) Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich jederzeit möglich. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Quartalsende.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluß muß durch die nächste Mitgliederversammlung bestätigt werden. Gegen den Ausschließungs-Beschluß kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung.

(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Er vertritt den Verein durch seinen ersten Vorsitzenden / seine erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
c) zwei zusätzlichen Mitgliedern

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder wird der Vorstandsvorsitzende durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die weiteren Funktionen (Schriftführer/in und Kassenführer/in) werden vom Vorstand aus seiner Mitte selbst bestellt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Amt bis NachfolgerInnen gewählt sind.

(4) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(5) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- die Leitung der Vereinsarbeit und die Koordinierung der Aktivitäten des Vereins,
- die Erhaltung und Pflege der Kontakte zu Menschenrechtsorganisationen im Sinne des Vereinszwecks und die
- Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.

(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(7) Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt.

(8) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.

(9) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfähige Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht anderen Vereinsorganen übertragen wurden.

(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.

(6) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer
b) Prüfung und Ratifizierung von Grundsätzen und Richtlinien
c) Entgegennahme des Jahresberichtes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Genehmigung des Haushalts und die Verwendung der Vereinsmittel
f) Entlastung des Vorstands
g) Prüfung der Entscheidung des Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins.

(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(9) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und ihr der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 - Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation „amnesty international - Sektion Deutschland“, die es ausschließlich im Sinne des Satzungszweckes verwenden darf.

(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Wirksamkeitsdatum

Diese Satzung wird wirksam ab dem Eintragungsdatum in das Vereinsregister des Amtsgerichts.
Errichtet am 18.03.2005, geändert am 20.07.2005, am 13.04.2007 und am 04.06.2010.

Hermannsburg, den 04. Juni 2010

Unterschriften des Vorstandes:
Dieter Lorenz, Tasgara Hirpo, Melkamu Duresso, Edith Uzar

Unterschriften der Gründungsmitglieder am 18.03.2005:
gez. Melkamu Duresso, Tasgara Hirpo, Gemechu Olana, Kurt Jürgen Schmidt, Dieter Lorenz, Angelika Spiekermann, Benti Ujulu, Girma Tavara, Dr. Yiheyis Tasissa



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