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GERECHTIGKEIT |
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FREIHEIT |
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WÜRDE |
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SATZUNG DES VEREINS
Menschenrechte am Horn von Afrika (MRHA) e.V. |
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§ 1 Name
und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen Menschenrechte am Horn von
Afrika (MRHA) e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in Hermannsburg, Drosselweg 6.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke
der Abgabenordnung (§§ 51 ff)
in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist es
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sich gemäß der Menschenrechtskonvention
der Vereinten Nationen für die vollständige Wahrung
der Menschenrechte einzusetzen, |
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Menschenrechtsverletzungen am Horn
von Afrika aufzudecken
und zu dokumentieren, |
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die Öffentlichkeit zu unterrichten
und |
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die Zusammenarbeit mit anderen Menschenrechtsgruppen
und Menschenrechtsorganisationen, zu fördern. |
(3) Der Satzungszweck wird u.a. verwirklicht durch
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die Beschaffung von Informationen
über die Menschenrechtslage
am Horn von Afrika, |
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die Information der Öffentlichkeit
über Menschenrechtsverletzungen, |
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die Leistung von Rechtsberatung und
Rechtsbeistand in Einzelfällen,
soweit es im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins liegt, |
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die Förderung von Gruppen- und
Einzelinitiativen, die den Zielen
des Vereins entsprechen, |
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die Gewinnung von freiwilligen MitarbeiterInnen, |
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den Aufbau eines Förderkreises, |
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die Ausrichtung von Informations-
und Bildungsangeboten zu Menschenrechtsfragen und |
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die Kooperation mit anderen Organisationen,
die sich ähnlichen Zielen verpflichtet wissen. |
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§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen
Ziele.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen
Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung
des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische
Person werden,
die die Ziele des Vereins unterstützt.
(2) Der Beitritt ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der
Vorstand.
Die Entscheidung bedarf der Bestätigung durch die nächste
Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder
Tod.
(5) Der Austritt aus dem Verein ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils
zum Quartalsende.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins schwerwiegend
verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Der Beschluß muß durch die nächste Mitgliederversammlung
bestätigt werden. Gegen den Ausschließungs-Beschluß
kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses
Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung
entscheidet.
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§ 5 Beiträge
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge gemäß Beschluß
der Mitgliederversammlung.
(2) Zur Festlegung der Beitragshöhe und Beitragsfälligkeit
ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
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§ 6 Organe
des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
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§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern. Er vertritt den Verein durch seinen ersten Vorsitzenden / seine erste Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(2) Der Vorstand setzt sich zusammen aus
a) dem 1. Vorsitzenden/ der 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden/ der 2. Vorsitzenden
c) zwei zusätzlichen Mitgliedern
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Vor der Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder wird der Vorstandsvorsitzende durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die weiteren Funktionen (Schriftführer/in und Kassenführer/in) werden vom Vorstand aus seiner Mitte selbst bestellt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit in ihrem Amt bis NachfolgerInnen gewählt sind.
(4) Dem Vorstand obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte
des Vereins.
(5) Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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die Leitung der Vereinsarbeit und
die Koordinierung der Aktivitäten des Vereins, |
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die Erhaltung und Pflege der Kontakte
zu Menschenrechtsorganisationen im Sinne des Vereinszwecks und
die |
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Aufnahme und den Ausschluß
von Mitgliedern. |
(6) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(7) Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich
statt.
(8) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich unter Einhaltung
der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen.
(9) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens drei der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
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§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von
1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels.
(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfähige
Organ ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig,
sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht anderen
Vereinsorganen übertragen wurden.
(5) Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung
und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung
und die Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
(6) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer,
die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören,
um die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses
zu prüfen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a) |
Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer |
b) |
Prüfung und Ratifizierung von
Grundsätzen und Richtlinien |
c) |
Entgegennahme des Jahresberichtes |
d) |
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge |
e) |
Genehmigung des Haushalts und die
Verwendung der Vereinsmittel |
f) |
Entlastung des Vorstands |
g) |
Prüfung der Entscheidung des
Vorstandes über die Aufnahme und den Ausschluß von
Mitgliedern |
h) |
Satzungsänderungen |
i) |
Auflösung des Vereins. |
(8) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
wird als beschlußfähig anerkannt, wenn 1/3 der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
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§ 9 Satzungsänderung
(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur
entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in
der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und ihr
der bisherige wie auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
sind.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern
unverzüglich mitgeteilt werden.
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§ 10 Beurkundung
von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten
Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu
unterzeichnen.
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§ 11 Auflösung
des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3 - Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Der Beschluß
kann nur nach rechtzeitiger Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt
werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Organisation
amnesty international - Sektion Deutschland, die es ausschließlich
im Sinne des Satzungszweckes verwenden darf.
(3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes
ausgeführt werden.
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§ 12 Wirksamkeitsdatum
Diese Satzung wird wirksam ab dem Eintragungsdatum in das Vereinsregister des Amtsgerichts.
Errichtet am 18.03.2005, geändert am 20.07.2005, am 13.04.2007 und am 04.06.2010.
Hermannsburg, den 04. Juni 2010
Unterschriften des Vorstandes:
Dieter Lorenz, Tasgara Hirpo, Melkamu Duresso, Edith Uzar
Unterschriften der Gründungsmitglieder am 18.03.2005:
gez. Melkamu Duresso, Tasgara Hirpo, Gemechu Olana, Kurt Jürgen Schmidt, Dieter Lorenz, Angelika Spiekermann, Benti Ujulu, Girma Tavara, Dr. Yiheyis Tasissa |
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